Hallo,
kürzlich haben wir uns mit dem Alterseinkünftegesetz befasst.
Das Alterseinkünftegesetz trat am 1.1.2005 in Kraft und änderte die Besteuerung der Aufwendungen für die Altersvorsorge sowie der Rente grundlegend. Grund für diese Änderung vieler Einzelgesetze war ein Urteil des Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 2002. Die festgestellte Ungleichbehandlung zwischen Pflichtversicherten/Rentern und Beamten/Pensionären befand man als verfassungswidrig. Um eine Gleichbehandlung herzustellen, wurde die Altervorsorge reformiert. Kernpunkt war der Übergang vom 3-Säulen- zum 3-Schichten-Modell.
Diese sind:
1. Schicht: Basisversorgung: zum Beispiel: gesetzliche Rentenversicherung, Rürup-Rente
2. Schicht: Zusatzversorgung: zum Beispiel: Riester-Rente, betriebliche Altersvorsorge
3. Schicht: Private Versorgung (Kapitalanlageprodukte): zum Beispiel: private Lebens- und Rentenversicherungen, Fonds
Die 1. und die 2. Schicht werden vom Staat durch nachgelagerte Besteuerung gefördert. Bei der 3. Schicht hingegen gibt es erst im Ruhestand steuerliche Vorteile. Bei privaten Lebensversicherungen wird im Rentenalter nur der Ertag besteuert. Ziel soll immer die vom Staat weitestgehend unabhängige private Versorgung sein.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und den Staatshaushalt zu schonen wurden lange Übergangsfristen eingeführt.
1. Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen
Hierbei handelt es ich um einen maximalen Betrag von 20.000€ für Alleinstehende bzw. 40.000€ für Verheiratete, der in der Ansparphase steuerlich entlastend ist. 2005 konnte man 60% diese Betrages geltend machen. Die Prozentzahl steigt jedes Jahr um 2% bis man im Jahr 2025 bei den vollen 100% profitieren kann. (siehe auch hier)
2. Besteuerung von Altersbezügen
Hier müssen im Jahr 2005 50% aller Alterseinkünfte besteuert werden. Die Prozentzahl steigt bis 2020 jährlich um 2% und dann um 1%. Allerdings gilt im Gegensatz zu Punkt 1. (siehe oben) das Kohortenprinzip. Das heißt konkret, dass für einen Rentner ein Leben lang der Prozentsatz des Renteneintrittsjahres gilt. Außerdem wird der Betrag nicht jedes Jahr auf die aktuellen Altersbezüge errechnet, sondern gilt immer pauschal für den Betrag des Jahres nach dem Renteneintritt. (siehe auch hier)
Erhält man also im Jahr 2015 seine erste Rente, werden in diesem Jahr 70% der Alterseinkünfte des Jahres 2015 besteuert. Ab 2016 werden dann ein Leben lang, außer bei außergewöhnlichen Rentenanpassungen, 70% der Alterseinkünfte des Jahres 2016 besteuert.